Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Mietpreis und Zahlungen Der Mietpreis wird jeweils aus der gültigen Preisliste entnommen. Zahlungen aus dem Mietvertrag sind wie folgt fällig: a) 1/3 der entstehenden Mietkosten sind bei Vertragsabschluss, b) die restlichen 2/3 der Mietkosten 14 Tage vor Reisebeginn fällig. c) eine Kaution von € 1.000,- ist bei Übernahme des Fahrzeuges beim Vermieter in bar zu hinterlegen. Dieser Betrag wird nach Rückgabe des Fahrzeuges mit evtl. anfallenden anderen Kosten verrechnet oder ganz zurückerstattet. Eine Verzinsung findet nicht statt. d) Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrückgabe durch den Vermieter berechnet. Eine Rücknahme erfolgt nur während der vereinbarten Zeit. 2. Reservierung, Übernahme Die Reservierung ist nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Die gilt nur für Preisgruppen, nicht jedoch für bestimmte Fahrzeugtypen. Bei der Fahrzeugübernahme sowie bei Rückgabe sind die im Mietvertrag eingetragenen Zeiten unbedingt einzuhalten. Wird das Fahrzeug nicht spätestens 1 Stunde nach der vereinbarten Zeit übernommen, so ist der Vermieter an die Bereitstellung des Fahrzeuges nicht mehr gebunden. Bei der Fahrzeugübergabe ist ein Übergabeprotokoll zu unterschreiben, in dem Fahrzeugzustand und Zubehör, gegebenenfalls Mängel festzuhalten sind. Ist nichts anderes vereinbart, erfolgt die Rückgabe des Fahrzeuges am letzten Miettag bis spätestens 12.00 Uhr. Wird die vereinbarte Rückgabezeit vom Mieter um mehr als 1 Stunde überschritten, berechnet der Vermieter einen weiteren Tagessatz, unbeachtet der unter 3 aufgeführten Modalitäten. 3. Abbestellung, Beendigung der Mietzeit Gleich aus welchen Gründen auch immer und unbeachtet einer evtl. Weitervermietbarkeit wird eine Summe von 30% der Miete als Abstandszahlung fällig. Sollte eine Abbestellung innerhalb von 45 Tagen vor der Mietzeit erfolgen, so ist die volle Mietzahlung fällig. Sollte der Mieter die vereinbarte Mietzeit ohne ausdrückliche Rücksprache mit dem Vermieter überschreiten, so schuldet er für den Tag der Überschreitung den täglichen Mietpreis und ein zuzügliches tägliches Nutzungsentgelt von € 200,-. Eine Rücksprache mit dem Vermieter zur Verlängerung der Mietzeit muss spätestens 2 Tage vor Beendigung der Mietzeit erfolgen. 4. Berechtigte Fahrer, allgemeine Benutzung Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst oder dessen Familienangehörigen benutzt werden. Eine Weitervermietung oder Weiterverteilung ist untersagt. Voraussetzung für das Lenken eines Wagens ist immer ein gültiger Führerschein und ein Mindestalter von 21 Jahren. Bei Verstoß hat der Vermieter ein sofortiges Rücktrittsrecht. Der Mieter haftet darüber hinaus für jeglichen Schaden voll. Der Mieter verpflichtet sich, auf Verlangen beim Vermieter die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges bekannt zugeben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst benannt sind. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen der Vermieters. Das Fahrzeug ist mit größter Sorgfalt gegen Diebstahl und Beschädigungen zu sichern. Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug bei Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugstests, zur Beförderung von explosiven, entzündbaren, giftigen, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, zu verwenden oder einzusetzen. 5. Verschleiß-, Reparaturschäden Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und in sauberem Zustand und unbeschädigt zurückzugeben. Andernfalls werden dafür anfallende Kosten in Rechnung gestellt. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist der Vermieter schriftlich oder fernmündlich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur unumgänglich werden, so ist das Fahrzeug unverzüglich an den Vermieter zurückzugeben, bevor weitere Schäden eintreten. Sollte der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen, so ist der Vermieter zuvor davon unbedingt zu informieren und die Genehmigung zur Reparatur abzuwarten. Die spätere Reparaturkostenrechnung kann nur bei Vorlage der entsprechenden Belege abgerechnet werden. 6. Verhalten bei Unfällen Bei Verkehrsunfällen hat der Mieter unbedingt die Polizei zu verständigen. An Ort und Stelle ist das Eintreffen der Polizei abzuwarten und die eventuelle Feststellung der Schuldfrage zu klären. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Irgendwelche Schuldanerkenntnisse sind nicht abzugeben. Selbst bei geringfügigen Schäden ist an den Vermieter ein ausführlicher Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen, Fahrzeuge, amtliche Kennzeichen und evtl. Zeugen enthalten. Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, so ist der Vermieter sofort zu unterrichten. Bei Brand, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter unverzüglich der Vermieter und die zuständige Polizeibehörde zu unterrichten. Bei einer Schadenshöhe über der festgelegten Eigenhaftung ist der Vermieter ebenfalls sofort zu verständigen. 7. Auslandsfahrten Auslandsfahrten sind im Mietvertrag anzugeben. 8. Versicherungsschutz Das Fahrzeug ist gemäß den jeweiligen geltenden Versicherungsbedingungen wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung unbegrenzt. Deckungssumme nach Pauschalsystem. Vollkaskoversicherungsschutz, falls nicht anders vereinbart, mit € 500,- Selbstbeteiligung durch den Vermieter und € 500,- Selbstbeteiligung bei Teilkaskoschaden. Für evtl. beförderte Güter ist keine Versicherung abgeschlossen. Der Verlust von Wagenpapieren, Werkzeug, Zubehör, persönlichen Gegenständen geht zu Lasten des Mieters. Wagenpapiere dürfen nicht im Fahrzeug aufbewahrt werden. 9. Haftung des Mieters Der Mieter haftet für alle von ihm verschuldeten Unfallschäden. Der Mieter haftet jedoch, auch wenn ein Haftungsausschluss vereinbart worden ist, für Unfallschäden unbegrenzt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten der Durchfahrtshöhe gemäß § 41 Abs. 2 Ziff.6 StVo verursacht werden. Die Haftungsfreistellung ist ebenfalls nicht gegeben, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht bestimmungsgemäß verwendet, oder an andere, nicht befugte Personen weitergibt oder gegen die Bestimmungen beim Verhalten bezüglich Verkehrsunfällen verstößt. Für alle durch das Ladegut oder unsachgemäße Behandlung wie z.B. schlechtes Verstauen oder ungenügenden Verschluss entstehenden Schäden haftet der Mieter ohne Begrenzung. Gleichfalls haftet der Mieter für Abschleppkosten, Sachverständigengebühr, Wertminderung und Einsatzausfall während der Reparaturzeit. Als Einsatzausfall wird pauschal ausgegangen von dem vereinbarten täglichen Mietsatz. Der Vermieter hat das Recht, zusätzlich 20% zu verlangen. Generell ist der Vermieter nicht verpflichtet, hierfür einen Nachweis zu erbringen, oder ob das beschädigte Fahrzeug hätte weitervermietet werden können. Im Übrigen tritt die gesetzliche Haftung in Kraft. 10. Haftung des Vermieters Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Der Vermieter haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Alle weitergehenden Ansprüche, auch gegen Mitarbeiter von dem Vermieter, gleichgültig, ob sie im Vertrag oder unerlaubt in der Handlung gestützt sind, werden ausgeschlossen. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurücklässt. Die Haftung hierfür ist ausgeschlossen. 11. Verjährung Ist es zur Feststellung einer Haftung des Mieters erforderlich, eine polizeiliche Ermittlungsakte einzusehen, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist des § 558 des BGB erst, wenn der Vermieter Gelegenheit hatte, die Akten einzusehen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt spätestens 6 Monate nach Rücknahme des Fahrzeuges. 12. Speicherung und Weitergabe von Personaldaten Der Mieter erklärt sich einverstanden, dass seine persönlichen Daten von dem Vermieter gespeichert werden. Diese können an den zentralen Warenring, also an Dritte, weitergegeben werden, wenn bei der Anmietung gemachte Angaben falsch sind, das gemietete Fahrzeug nicht vereinbarungsgemäß zurückgegeben wird, Mietforderungen oder dem Vermieter gegebene Schecks nicht eingelöst werden. 13. Zurückbehaltungsrecht Ausdrücklich wird vereinbart, dass der Mieter in keinem Fall berechtigt ist, das von ihm gemietete Fahrzeug wegen irgendwelcher angeblicher Gegenansprüche zurückzuhalten. 14. Schlussbestimmungen Änderungen und Ergänzungen des abgeschlossenen Mietvertrages haben nur in schriftlicher Form Gültigkeit. Sollte irgendeine Vertragsbestimmung Unwirksamkeit erlangen, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Für evtl. Streitigkeiten aus und über diesen Vertrag wird ausdrücklich Moers als Gerichtsstand vereinbart, sofern dies gesetzlich zulässig ist. Erfüllungsort ist Moers.